Steuertipps Umzug

Umzugskosten können Sie bei der Einkommensteuer abziehen. Dabei kommt es darauf an, ob Sie aus beruflichen oder privaten Gründen umziehen. Je nachdem gelten unterschiedliche Regeln: Steuerlich absetzen können Sie den Umzug, indem Sie die Kosten als Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben. Alternativ können Sie auch eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen beantragen.

Was gilt bei beruflichen Umzugskosten für die Steuererklärung?

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind, können Sie die Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Diese Situationen gelten als berufliche Anlässe für den Umzug:

  • Umzug wegen erstmaligen Antritts einer neuen Arbeitsstelle, wegen eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung
  • Umzug in Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung
  • Durch den Umzug verringert sich die tägliche Fahrzeit (Hin- und Rückfahrt) um mindestens 1 Stunde, wobei eine tägliche Wegezeit verbleibt, wie sie im Berufsverkehr als normal angesehen wird. Bei Ehegatten dürfen die eingesparten Zeiten nicht zusammengerechnet werden.
  • Der Umzug erfolgt aus überwiegendem Interesse des Arbeitgebers, z. B. bei Bezug einer Dienstwohnung bei Dienstantritt bzw. Auszug aus einer Dienstwohnung nach Renteneintritt.

Wie hoch ist der Werbungskostenabzug für Umzugskosten in der Steuererklärung?

Den Umzug steuerlich absetzen können Sie mit den tatsächlichen Umzugskosten bis zur Höhe der Beträge, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) bei einem Beamten als Umzugskostenvergütung höchstens ersetzt werden. Werden höhere Kosten als im BUKG festgelegt nachgewiesen und geltend gemacht, ist zu prüfen, ob und inwieweit nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung vorliegen (z. B. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen). Daher: Geben Sie Ihre Umzugskosten in der Steuererklärung an.

 

Zu den abzugsfähigen Kosten gehören insbesondere:

  • die Aufwendungen zur Beförderung des Umzugsguts mit Einpacken und Auspacken
  • Reisekosten für eine Reise zur Umzugsvorbereitung
  • die Umzugsreise selbst<
  • Mietentschädigung für max. 6 Monate, wenn für die bisherige und die neue Wohnung gleichzeitig Miete gezahlt werden musste
  • Auslagen, um eine Mietwohnung zu erhalten, z. B. Maklerkosten, Besichtigungskosten
  • Auslagen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht (Nachhilfe) für die Kinder (Abzug max. 1.841,00 € je Kind)
  • sonstige Umzugsauslagen, z. B. Ummeldungsgebühren, Telefonanschlusskosten, Installation von Küchengeräten und Lampen etc.

Pauschalbetrag für sonstige Umzugsauslagen

Für sonstige Umzugskostenauslagen ist ohne Kostennachweis ein Pauschalbetrag abzugsfähig. Dieser beträgt für Ledige 764,00 €, für Verheiratete 1.528,00 € und für jede weitere im Haushalt lebende Person (z. B. Kinder) jeweils weitere 337,00 €.

(Stand 2017)

Sofern innerhalb der letzten 5 Jahre ein weiterer beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen ist, erfolgt auf die Pauschalbeträge ein Zuschlag von 50 %.

Achtung: Der Pauschalbetrag kann nicht in der Steuererklärung berücksichtigt werden; wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezogen oder verlassen wird.

 

Arbeitgeberersatz

Der Arbeitgeber kann die Umzugskosten infolge eines beruflich veranlassten Umzugs bis zur Höhe des Werbungskostenabzugs steuerfrei ersetzen. Entsprechend verringert sich der Werbungskostenabzug.

 

Zusätzliche Möglichkeiten, den Umzug steuerlich abzusetzen:

Abzug als Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen: Sind Sie in Zusammenhang mit einer ersten Berufsausbildung umgezogen, gehören die Umzugskosten zu den Sonderausgaben (Kosten der eigenen Berufsausbildung).

Waren Sie aus gesundheitlichen Gründen (Nachweis durch ärztliche Bescheinigung) oder wegen Hochwassers oder anderer Naturkatastrophen (Brand etc.) zu einem Umzug gezwungen, können die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden; soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. In diesem Fall ist es nicht schwer, in der Steuererklärung Umzugskosten geltend zu machen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Soweit kein Abzug als Werbungskosten oder bei den außergewöhnlichen Belastungen in der Steuererklärung möglich ist, gehören privat veranlasste Umzüge – abzüglich Erstattungen Dritter – zu den haushaltsnahen Dienstleistungen, für die es eine Steuerermäßigung gibt.

Viele weitere Tipps und aktuelle Zahlen finden Sie auf den Internetseiten Ihres Finanzamtes.

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