AGB

AGB Möbelliftvermietung:

Unsere Lifte werden grundsätzlich nur mit unserem Personal vermietet.

Die Lifte sind nicht für Personentransporte zugelassen.

Um die Gegebenheiten der Örtlichkeiten festzustellen, z. B. Befahren des Gehwegs etc. und das Anstellen des Lifts
zu gewährleisten, ist die Besichtigung durch einen unserer Umzugsberater ratsam.

Die Mindestmietdauer beträgt drei Stunden inkl. Anfahrt, Personal, Betriebsmittel und
der ausgewiesenen Mwst.

Der fällige Rechnungsbetrag ist sofort in bar gegen Quittung vor Ort an den Liftbediener zu begleichen oder ist per Vorkasse
drei Tage vor Einsatzbeginn auf unser Konte zu überweisen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Vermieter des mobilen Möbelliftes, Firma Günter Heiser, Südring 56 in 2465 Wentorf, haftet für Sach- oder Personenschäden,
die bei Betrieb des gemieteten Möbelliftes entstehen, nur soweit sie auf einem schuldhaft fehlerhaften Auf- oder Abbau des Gerätes beruhen.
Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass der geschlossene Mietvertrag neben der Überlassung des Möbelliftes nur diese Tätigkeit
des Vermieters vorsieht und er auf eigene Verantwortung nur diese Arbeiten ausführt.

Der Abrechnungzeitraum beginnt mit dem Verlassen des Firmengrundstückes des Vermieters und endet mit dem Abstellen des Fahrzeuges auf dem
Firmengrundstück des Vermieters. Pro angefangene Stunde wird gemäß Preisliste berechnet. Dieser Preis beinhaltet einen Bediener sowie
sämtliche Betriebsmittel,
die zum Betrieb des Möbellifts benötigt werden.

Der Vermieter und  Bediener ist während des Einzatzes Erfüllungsgehilfe des Mieters und ist für Schäden nicht regreßpflichtig.

1. Beauftragung eines weiteren Frachtführers
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung des Umzugs heranziehen.
2. Zusätzliche Leistungen
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der
verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus.
Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen.
Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluß erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
4. Erstattung der Umzugskosten
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf
Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung
abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den
Möbelspediteur auszuzahlen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B.
Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den
Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht
verpflichtet.
6. Handwerkervermittlung
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für die sorgfältige Auswahl.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,
Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
8. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm
abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
10. Mißverständnisse
Die Gefahr des Mißverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen
des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs, hat
der letztere nicht zu verantworten.
11. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, daß kein Gegenstand oder keine
Gegenstände oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehengelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor
Beginn der Verladung fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut
anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern.
§419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese
werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen
Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom
Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für
Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, daß der
Absender nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt
hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
15. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht.

Auszug aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) zum "Vierten Abschnitt - Frachtgeschäft"
mit den für den Umzugsvertrag wichtigen Vorschriften in der ab 1.7.1998 geltenden Fassung (BGBI, Teil I S. 1588ff)
ERSTER UNTERABSCHNITT - Allgemeine Vorschriften

§ 407 Frachtvertrag
(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort
zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
§ 410 Gefährliches Gut
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so hat der Absender dem Frachtführer rechtzeitig
in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen.
(2) Der Frachtführer kann, sofern ihm nicht bei Übernahme des Gutes die Art der Gefahr bekannt
war oder jedenfalls mitgeteilt worden ist,
1. gefährliches Gut ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit erforderlich, vernichten
oder unschädlich machen, ohne dem Absender deshalb ersatzpflichtig zu werden, und
2. vom Absender wegen dieser Maßnahmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 413 Begleitpapiere
(1) Der Absender hat dem Frachtführer Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für
eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung des Gutes erforderlich sind.
(2) Der Frachtführer ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm
übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, daß der
Verlust, die Beschädigung oder die unrichtige Verwendung auf Umständen beruht, die der Frachtführer nicht
vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Seine Haftung ist jedoch auf den Betrag begrenzt,
der bei Verlust des Gutesä zu zahlen wäre.
§ 414 Verschuldensunabhängige Haftung des Absenders in besonderen Fällen
(1) Der Absender hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Frachtführer Schäden und
Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht werden durch
1. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung,
2. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben,
3. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 genannten Urkunden oder Auskünfte.
Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm
des Rohgewichts der Sendung Ersatz zu leisten; § 431 Abs. 4 und die §§ 434 bis 436 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Hat bei der Verursachung der Schäden oder Aufwendungen ein Verhalten des Frachtführers mitgewirkt, so
hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit sein
Verhalten zu den Schäden und Aufwendungen beigetragen hat.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so hat er dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach den
Absätzen 1 und 2 nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft.
§ 415 Kündigung durch den Absender
(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1. die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter
Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart
oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen
sind, so entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für
Absender nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des
Absenders Maßnahmen entsprechend § 41 9 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender
verlangen, daß dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen
des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden
den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich
auf eigene Kosten zu entladen.
§ 418 Nachträgliche Weisungen
(1) Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen,
daß der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsführung
weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender
oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender
Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine
angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann kann die Befolgung der Weisung
von einem Vorschuß abhängig machen.
(2) Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle.
Von diesem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach Absatz 1 dem Empfänger zu.
Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuß abhängig machen.
für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf
Gründen, die dem Risikobreich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von
ort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der
Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Aus-
Macht der Empfänger von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Frachtführer die entstehenden
Mehraufwendungen zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu zahlen; der
(3) Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an
einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger
zu bestimmen.
(5) Beabsichtigt der Frachtführer, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen,
der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 419 Beförderungs- und Ablieferungshindernisse
(1) Wird vor Ankunft des Gutes an der für die Ablieferung vorgesehenen Stelle erkennbar,
daß die Beförderung nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kann, oder bestehen nach
Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle Ablieferungshindernisse, so hat der Frachtführer
Weisungen des nach § 418 Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Empfänger verfügungsberechtigt
und ist er nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes,
so ist Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Absender; ist die Ausübung des Verfügungs
rechts von der Vorlage von der Vorlage eines Frachtbriefs abhängig gemacht worden, so
bedarf es in diesem Fall der Vorlage des Frachtbriefes nicht. Der Frachtführer ist, wenn
ihm Weisungen erteilt worden sind und das Hindernis nicht seinem Risikobereich zuzu-
(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger
auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 die Weisung erteilt hat, das Gut an
einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der Empfänger
die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein.
3) Kann der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 abs. 1 Satz 3 befolgen müßte,
innerhalb angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die Maßnahmen zu ergreifen,
die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen. Er kann
etwa das Gut entladen und verwahren, für Rechnung des nach § 418 Abs. 1 bis 4
Verfügungsberechtigten einem Dritten zur Verwahrung anvertrauen oder zurückbefördern;
vertraut der Frachtführer das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Frachtführer kann das Gut auch gemäß § 373 ABs.
2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche Ware handelt oder der Zustand
des Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andernfalls entstehenden
Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unverwertbaares
Gut darf der Frachtführer vernichten. Nach dem Entladen des Gutes gilt die Beförderung
als beendet.
rechnen ist, berechtigt, Ansprüche nach § 418 Abs. 1 Satz 4 geltend zu machen.
(4) Der Frachtführer hat wegen der nach Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen Anspruch
auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei
denn, daß das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.
§ 420 Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu zahlen. Der Frachtführer hat über die
Fracht hinaus einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, soweit diese für das Gut
gemacht wurden und er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(3) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor Ankunft an der Ablieferungsstelle eine
Verzögerung ein und beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risikobereich des
Absenders zuzurechnen sind, so gebührt dem Frachtführer neben der Fracht eine angemessene
Vergütung.
§ 423 Lieferfrist
Der Frachtführer ist verpflichtet, das Gut innerhalb der vereinbarten Frist oder mangels
Vereinbarung innerhalb der Frist abzuliefern, die einem sorgfältigen Frachtführer unter
Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise zuzubilligen ist (Lieferfrist).
§ 425 Haftung für Güter- und Verspätungsschäden. Schadensteilung
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des
Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch
Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Em
pfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen der Verpflichtung
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit
diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
§ 426 Haftungsausschluß
Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder
die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei
größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
§ 428 Haftung für andere
Der Frachtführer hat Handlungen und Unterlassungen seiner Leute in gleichem Umfange
zu vertreten wie eigene Handlungen und Unterlassungen, wenn die Leute in Ausübung
ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer
Personen, deren er sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
§ 429 Wertersatz
(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz
zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.
(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten
Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu
ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es
wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendendenden
Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.
3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen
Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme
zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des
Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten
der Marktpreis ist.
§ 430 Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat der Frachtführer über den nach § 429 zu
leistenden Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des Schadens zu tragen.
§ 431 Haftungshöchstbetrag
(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen
Betrag der Fracht begrenzt.
§ 432 Ersatz sonstiger Kosten
Haftet der Frachtführer wegen Verlust oder Beschädigung, so hat er über den nach den
§§ 429 bis 431 zu leistenden Ersatz hinaus die Fracht, öffentliche Abgaben und sonsti
sonstige Kosten aus Anlaß der Beförderung des Gutes zu erstatten, im Fall der Beschädigung
jedoch nur in dem nach § 429 Abs. 2 zu ermittelnden Wertverhältnis. Weiteren
Schaden hat er nicht zu ersetzen.
§ 433 Haftungshöchstbetrag bei sonstigen Vermögensschäden
Haftet der Frachtführer wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung
des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen,
und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist
auch in diesem Falle die Haftung begrenzt, und zwar auf das Dreifache des Betrages,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder
Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte
Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit
Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
§ 436 Haftung der Leute
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute
des Frachtführers erhoben, so kann sich auch jener auf die in diesem Unterabschnitt
und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
Dies gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß
ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
§ 437 Ausführender Frachtführer
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender
Frachtführer), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Be-
Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch
ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Frachtführer. Vertragliche
Vereinbarungen mit dem Absender oder Empfänger, durch die der Frachtführer
seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden Frachtführer nur,
soweit er ihnen schriftlich zugestimmt hat.
(2) Der ausführende Frachtführer kann alle Einwendungen geltend machen, die dem
Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustehen.
(3) Frachtführer und ausführender Frachtführer haften als Gesamtschuldner.
(4) Werden die Leute des ausführenden Frachtführers in Anspruch genommen, so
gilt für diese § 436 entsprechend.
§ 438 Schadensanzeige
(3) Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, wenn der Empfänger
dem Frachtführer die Überschreitung der Lieferfrist nicht innerhalb von einundzwanzig
Tagen nach Ablieferung anzeigt.
(4) Eine Schadensanzeige nach Ablieferung ist in Textform zu erstatten. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
(5) Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist bei Ablieferung
angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.
§ 439 Verjährung
(1) Ansprüche aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts unterliegt,
verjähren in einem Jahr. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz nach § 435
gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.
(2) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Ist
das Gut nicht abgeliefert worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an
dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen. Abweichend von den Sätzen 1 und 2
beginnt die Verjährung von Rückgriffsansprüchen mit dem Tag des Eintritts der Rechts-
Rechtskraft des Urteils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein rechtskräftiges Urteil
vorliegt, mit dem Tag, an dem der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt hat, es
sei denn, der Rückgriffsschuldner wurde nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem
der Rückgriffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und der Person des Rückgriffs
schuldners erlangt hat, über diesen Schaden unterrichtet.
(3) Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Frachtführer wird durch eine schriftliche
Erklärung des Absenders oder Empfängers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt,
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung des Anspruchs
schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand
hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.
(4) Die Verjährung kann nur durch Vereinbarung, die im einzelnen ausgehandelt ist,
auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien
getroffen ist, erleichtert oder erschwert werden.
§ 440 Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme
des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in dem Gerichtsstand
des Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer auch in dem Gerichtsstand
des ausführenden Frachtführers erhoben werden.
§ 440 Gerichtsstand
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Beförderung, die den Vorschriften dieses Unterabschnitts
unterliegt, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ort der Übernahme
des Gutes oder der für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
(2) Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer kann auch in dem Gerichtsstand
des Frachtführers, eine Klage gegen den Frachtführer auch in dem Gerichtsstand
des ausführenden Frachtführers erhoben werden.
(1) Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen
sowie wegen unbestrittener Forderungen aus anderen mit dem Absender abgeschlossenen
Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen ein Pfandrecht an dem Gut.
Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleitpapiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut in seinem Besitz hat,
insbesondere solange er mittels Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins
darüber verfügen kann.
§ 441 Pfandrecht
ZWEITER UNTERABSCHNITT - Beförderung von Umzugsgut
§ 451 Umzugsvertrag
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut zum Gegenstand, so sind auf
den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden
besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen
nichts anderes bestimmen.
§ 451a Pflichten des Frachtführers
(1) Die Pflichten des Frachtführers umfassen auch das Ab- und Aufbauen der Möbel
sowie das Ver- und Entladen des Umzugsgutes.
(2) Ist der Absender ein Verbraucher, so zählt zu den Pflichten des Frachtführers
ferner die Ausführung sonstiger auf den Umzug bezogener Leistungen wie die Verpackung
und Kennzeichnung des Umzugsgutes.
§ 451b Frachtbrief. Gefährliches Gut. Begleitpapiere.
Mitteilungs- und Auskunftspflichten
(1) Abweichend von § 408 ist der Absender nicht verpflichtet, einen Frachtbrief auszustellen.
(2) Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut und ist der Absender ein Verbraucher,
so ist er abweichend von § 410 lediglich verpflichtet, den Frachtführer über die von
dem Gut ausgehende Gefahr allgemein zu unterrichten; die Unterrichtung bedarf
keiner Form. Der Frachtführer hat den Absender über dessen Pflicht nach Satz 1 zu
unterrichten.
(3) Der Frachtführer hat den Absender, wenn dieser ein Verbraucher ist, über die zu
beachtenden Zoll- und sonstigen Verwaltungsvorschriften zu unterrichten. Er ist je
doch nicht verpflichtet zu prüfen, ob vom Absender zur Verfügung gestellte Urkunden
und erteile Auskünfte richtig und vollständig sind.
§ 451c Haftung des Absenders in besonderen Fällen
Abweichend von § 414 Abs. 1 Satz 2 hat der Absender der dem Frachtführer für Schäden
nur bis zu einem Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des
Vertrages benötigt wird, Ersatz zu leisten.
§ 451d Besondere Haftungsausschließungsgründe
(1) Abweichend von § 427 ist der Frachtführer von seiner Haftung befreit, soweit der
Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapieren oder Urkunden;
2. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender;
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender;
4. Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern;
5. Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen
an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer
den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und
der Absender auf der Durchführung der Leistung bestanden hat;
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen;
7. natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders
leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren
Verderb oder Auslaufen erleidet.
(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in
Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden
aus dieser Gefahr entstanden ist.
(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen
obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
§ 451e Haftungshöchstbetrag
Abweichend von § 431 Abs. 1 und 2 ist die Haftung des Frachtführers wegen Verlust
oder Beschädigung auf einen Betrag von 620 Euro je Kubikmeter Laderaum, der
zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
§ 451f Schadensanzeige
Abweichend von § 438 Abs. 1 und 2 erlöschen Ansprüche wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes,
1. wenn der Verlust oder die Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar war und dem
Frachtführer nicht spätestens am Tag nach der Ablieferung angezeigt worden ist,
2. wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und dem Frachtführer
nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist.
§ 451g Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Ist der Absender ein Verbraucher, so kann sich der Frachtführer oder eine in § 428
genannte Person
1. auf die in den §§ 451d und 451e sowie in dem Ersten Unterabschnitt vorgesehenen
Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht berufen, soweit der
Frachtführer es unterläßt, den Absender bei Abschluß des Vertrages über die
Haftungsbestimmungen zu unterrichten und auf die Möglichkeiten hinzuweisen,
eine weitergehende Haftung zu vereinbaren oder das Gut zu versichern,
2. auf § 451f in Verbindung mit § 438 nicht berufen, soweit der Frachtführer es
unterläßt, den Empfänger spätestens bei der Ablieferung des Gutes über die Form
und Frist der Schadensanzeige sowie die Rechtsfolgen bei Unterlassen der
Schadensanzeige zu unterrichten.
Die Unterrichtung nach Satz 1 Nr. 1 muß in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben sein.
§ 451h Abweichende Vereinbarungen
(1) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann von den die Haftung des Frachtführers
und des Absenders regelnden Vorschriften dieses Unterabschnitts sowie den danach
auf den Umzugsvertrag anzuwendenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts nicht
zum Nachteil des Absenders abgewichen werden.
(2) In allen anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen kann von den darin genannten
Vorschriften nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im einzelnen ausgehan
delt ist, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben
Vertragsparteien getroffen ist. Die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung
wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes kann jedoch auch durch vorformulierte
Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 451e vorgesehenen Betrag begrenzt
werden. Gleiches gilt für die vom Absender nach § 414 in Verbindung mit § 451c
zu leistende Entschädigung. Die in den vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene
Bestimmung ist jedoch unwirksam, wenn sie nicht in drucktechnisch deutlicher Gestaltung
besonders hervorgehoben ist.
(3) Unterliegt der Umzugsvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 und 2
gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort
der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.
DRITTER UNTERABSCHNITT -
Beförderung mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
§ 452c Umzugsvertrag über eine Beförderung mit verschiedenartigen
Beförderungsmitteln
Hat der Frachtvertrag die Beförderung von Umzugsgut mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln
zum Gegenstand, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Zweiten
Unterabschnitts anzuwenden.
§ 452a ist nur anzuwenden, soweit für die Teilstrecke, auf der der Schaden eingetreten
ist, Bestimmungen eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen internationalen
Übereinkommens gelten.

Den Anweisungen des Liftbedieners und ggf. Mitarbeitern ist bei allen anfallenden Liftarbeiten Folge zu leisten. Bei
groben oder grob fahrlässigen Verstößen ist der Liftbediener berechtigt, den Auftrag abzubrechen.